QuadRadTour Leipzig - Zulassung von Quads im Bereich der STVZO

Allgemein:
Obwohl Quad’s und ATV’s ursprünglich für den Gebrauch im Gelände entwickelt wurden, hat sich in Deutschland und grossen Teilen Europas die Strassenzulassung durchgesetzt. Natürlich müssen für diese Zulassung eine Reihe gesetzlicher Vorgaben erfüllt sein. In Deutschland wird das meiste dazu in der StVZO (Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) geregelt. Seit einiger Zeit werden Quad’s und ATV’s teilweise mit COC-Papieren (Certificate of Authenticy) geliefert, die eine Zulassung ohne Einzelabnahme nach § 21 StVZO möglich machen.

Mittlerweile bietet der Handel je nach Modell zulassungsfertige und  umgerüstete Fahrzeuge an. In der Art der Zulassung gibt es allerdings grosse Unterschiede. Eine Zulassung als “PKW offen” erfolgt nicht mehr. Heute werden die meisten Quad’s und ATV’s als VKP (vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung) oder als Zugmaschine bzw. Ackerschlepper zugelassen. Nachteil der “VKP-Zulassung” ist die gesetzlich vorgeschriebene Drosselung der Fahrzeuge auf höchstens 15 kW. Diese Massnahme stammt noch aus den Anfangszeiten der Quads in Deutschland und ist auf das eher zurückhaltende Vertrauen der amtlichen Prüfer in die teilweise veraltete und einfache Technik zurückzuführen. Eine weitere Möglichkeit der Zulassung ist die Zugmaschine. Der Vorteil dabei: Keine Leistungsbeschränkung. Die früher geltende Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 62 km/h ist mittlerweile hinfällig. Der Nachteil der Zugmaschinenzulassung besteht im höheren Aufwand des Umbaus. Benötigt wird unter anderem eine Anhängerkupplung und ein Rückwärtsgang, der leider nicht bei allen Modellen selbstverständlich ist.

Die Art der Zulassung für Quad und ATV ist aber weiterhin in der Diskussion und Änderungen können jederzeit eintreten. Als Grundlage und Orientierungshilfe können folgende amtliche Merkblätter gelten:

  • Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradkraftfahrzeuge
    (VkBl. 03/2005 S. 26),
    PDF-Datei (746 kB):
  • Infoblatt zur Quadzulassung, Stadtverwaltung Jena, PDF-Datei (17 kB):


Übersicht der Zulassungsformen und deren Anforderungen (Auszug):

VKP
vierrädriges KFZ zur Personenbeförderung

  • Zulassung für 1 oder 2 Sitzplätze
  • Lichtanlage gemäss Vorgaben der StVZO
  • maximale Nennleistung: 15 kW (20 PS)
  • maximal 400 kg Leergewicht
  • minimale Höchstgeschwindigkeit: 45 km/h
  • Hubraum grösser 50 cm²
  • Kennzeichenpflicht: vorn und hinten
  • Hauptuntersuchung im Turnus von 24 Monaten
  • Kfz-Steuer: ca. 8-25 EUR / angefangene 100 cm²
    (je nach Abgasnorm und Einstufung)

 

Zugmaschine
vierrädriges KFZ zur Personenbeförderung

  • Zulassung für 2 Sitzplätze
  • Lichtanlage gemäss Vorgaben der StVZO mit teilweise zusätzlichen Umfängen und Anforderungen gegenüber der Zulassung als VKP
  • Eintragung und Anbau einer Anhängerkupplung
  • offene Nennleistung
  • Hubraum grösser 50 cm²
  • Kennzeichenpflicht: vorn und hinten
  • Hauptuntersuchung im Turnus von 24 Monaten
  • KFZ-Steuer: ca. 8-25 EUR / angefangene 100 cm²
    (je nach Abgasnorm und Einstufung)

Betriebserlaubnis oder Fahrzeugbrief?
Grundsätzlich müssen fast allen Quad’s und ATV’s Fahrzeugbriefe zugeteilt werden. Eine Ausnahme davon stellen lediglich vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 50 cm² dar. Gemäss § 18 Abs. 2 Nr. 4b StVZO sind dies Fahrzeuge mit einer Leermasse von max. 350 kg, einer Höchstgeschwindigkeit max. 45 km/h. Diese Fahrzeuge erhalten eine Betriebserlaubnis und können mit einem Versicherungskennzeichen (Moped-Schild) im Bereich der StVZO gefahren werden.

[Quelle: Stadtverwaltung Jena, www.quadwelt.de]

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